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Kündigung bei Verzug – Was ist darzulegen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kündigt der Vermieter aufgrund von Zahlungsverzug fristlos, so ist der Zahlungsrückstand darzulegen. Wird zur Darlegung eine Aufstellung ausgehändigt, die mit einem Saldovortrag beginnt, aus dem nicht zu ersehen ist, ob es sich um Mietrückstand

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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