Meldet der Versicherungsnehmer seiner Wohngebäudeversicherung einen Schaden, so ist er in der Regel nicht verpflichtet, einen Kostenvoranschlag einzureichen. Die Versicherung kann sich gewöhnlich beschaffen. Verabreden Versicherungsnehmer und Versicherung jedoch, daß der Versicherungsnehmer einen solchen Voranschlag einreicht, kommt jener dieser Verabredung auch nach acht Monaten noch nicht, so kann die Versicherung ihre Leistung verweigern.
OLG Koblenz - Az: 10 U 1014/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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