Abstandszahlungen, die für den vorzeitigen Auszug eines Mieters gezahlt werden, um eine Eigennutzung der Wohnung zu ermöglichen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar.
Diese Ausgabe ist der privaten Lebensführung und nicht der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.
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BFH - Az: IX R 38/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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