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Befristete Vermietung steht nicht im Widerspruch zur Gewinnerzielungsabsicht!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nicht jede Befristung eines Mietvertrages ist gleichbedeutend mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht: Eine befristete Vermietung über fünf Jahre an den Sohn, der das Mietverhältnis sodann um 1 ½ Jahre verlängert und eine anschließende Vermietung an einen Dritten läßt auf einen dauerhaft angelegten Vermietungswillen schließen.


BFH, 14.12.2004 - Az: IX R 1/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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