Wird eine Vermietertätigkeit von Beginn an nur kurzfristig - vorliegend 5 Jahre - angelegt, so fehlt es an einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn innerhalb dieses Zeitraumes kein postives Gesamtergebnis erreichbar ist. Im vorliegenden Fall war der Mietvertrag von Beginn auf 5 Jahre befristet, da die Wohnung im Anschluß daran selbst genutzt werden sollte. Der Verlustabzug wurde somit vorliegend versagt.
BFH - Az: IX R 57/00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


