Die Kosten einer Asbestsanierung an selbstgenutzen Wohneigentum sind nur im engen Rahmen steuerlich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Urteil wurde darauf hingewiesen, dass vor der Durchführung der entsprechenden Sanierung von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle mittels Gutachten nachgewiesen werden muss, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt. Nur dann können die Kosten für eine Sanierung und für die Entsorgung als außergewöhnliche Belastung steuerlich gegengerechnet werden.
BFH - Az: III R 6/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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