Die Absicht zur Erzielung von Einkünften gilt auch beim Erwerb und der Vermietung von Immobilien. Diese Absicht wird auch bei langfristigen Verlusten unterstellt, unter besonderen Umständen kann jedoch von 'Liebhaberei' ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall wurde ein Immobilie für DM 2.000,00 vermietet, für welche Investitionen i.H.v. ca. DM 1.600.000,00 getätigt wurden. Der Mietzins einschließlich Umlagen war hier so gering, daß eine lineare Abschreibung (DM 32.000,00 gegenüber DM 24.000,00 Mietzinseinkünfte p.a.) nicht zu decken war. Weiterhin lag ein hoher Grad an Fremdfinanzierung vor. Zwischen Mieter und Vermieter bestand ein enges Verwandschaftlichsverhältnis, was sich erschwerend auswirkte. Das Objekt wurde somit zur Liebhaberei erklärt, der Vemieter kann somit über dieses Modell keine Steuern sparen.
Folgsam ist darauf hinzuweisen, daß ein 'Mindestmietzins' nicht unterschritten werden sollte, wenn eine steuerliche Verlustmeldung angestrebt wird.
Folgsam ist darauf hinzuweisen, daß ein 'Mindestmietzins' nicht unterschritten werden sollte, wenn eine steuerliche Verlustmeldung angestrebt wird.
FG Münster - Az: 11 K 1226/97 E
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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