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Steuerliche Behandlung von Renovierungskosten und Reparaturen zur Schadensbeseitigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Kosten, die ein Vermieter für Schönheitsreparaturen oder die Beseitigung kleinerer Schäden bzw. Abnutzungserscheinungen aufwenden muß, um eine bislang vermietete Wohnung für deren Eigennutzung umzugestalten, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Allerdings können Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die gewöhnliche Abnutzung der Mieträume deutlich übersteigt, als Werbungskosten anzusehen sein. Das gilt insbesondere, wenn der Vermieter einen durch den ehemaligen Mieter oder durch sonstige Dritte mutwillig verursachten Schaden beseitigt.

Behält der Vermieter einer Mietkaution ein, führt dies zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die der Vermieter unter Verwendung der einbehaltenen Mietkaution durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten zu betrachten. 


BFH, 11.07.2000 - Az: IX R 48/96


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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