Der Entscheidung lag ein Darlehensvertrag eines gewerblichen Pfandleihunternehmens zugrunde. Nach diesem Vertrag sollte dem Eigentümer ein Darlehen über 10.000 Euro gewährt werden, Hierfür würden Zinsen von 1% pro Monat (12% pro Jahr) und "Gebühren" von 3% pro Monat (36% pro Jahr) anfallen. Als Sicherheit für das Darlehen sollte eine Grundschuld an dem fraglichen Grundstück über 15.000 Euro zuzüglich 48% Zinsen pro Jahr bestellt werden. Zudem sollte der Eigentümer sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum unterwerfen. Eine entspr. notarielle Urkunde war bereits erstellt, das Grundbuchamt lehnte die Eintragung jedoch ab, weil der Zinssatz sittenwidrig sei.
Das Gericht schloss sich der Ansicht des Grundbuchamtes an. Hier bestand ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, üblich seien derzeitig für mittels Grundpfandrecht gesicherte Kredite Zinsen von allenfalls 5% p.a., auf jeden Fall weit unter 10%. Die verlangten 48% liegen weit über jedem üblichen Satz, dies gilt auch dann, wenn der Satz von 48% pro Jahr der Regelung in § 10 Pfandleihverordnung entspricht. Hier handelt es sich nämlich nicht um eine Pfandleihe sondern um einen abgesicherten Darlehensvertrag, es ist dann keinesfalls zulässig, eine Vergütung für "Kosten des Geschäftsbetriebes" zu erheben.
OLG Schleswig, 05.09.2012 - Az: 2 W 19/12
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