Will eine Gemeinde eine Wohnung beschlagnahmen um eine drohende Obdachlosigkeit aufgrund einer Zwangsräumung abzuwenden, so darf dies nur für bis zu sechs Monate erfolgen. Darüber hinaus ist der Nachweis notwendig, dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung steht.
Zwar ist nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Beschlagnahme einer Wohnung zur Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit möglich. Insbesondere für eine Familie mit einem kleinen Kind stellt die Obdachlosigkeit eine erhebliche Gefahr dar.
Zwar ist nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Beschlagnahme einer Wohnung zur Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit möglich. Insbesondere für eine Familie mit einem kleinen Kind stellt die Obdachlosigkeit eine erhebliche Gefahr dar.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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