Es kann einem Mieter nicht verwehrt werden, in der Wohnung zu kochen - schließlich entspricht dies einem sozialtypischen Verhalten.
Zudem handelt es sich bei Essensgerüchen auch nicht sofort um einen Verstoß gegen mietvertragliche Verpflichtungen. Dass beim Kochen auch Gerüche entstehen, ist ein unmittelbarer natürlicher Bestandteil des Kochens. Sie sind von allen Beteiligten hinnehmbar und auch hinzunehmen, sofern sie nicht in einer erheblichen Intensität und Regelmäßigkeit auftreten (z.B. Gewerbebetrieb) und somit über den Rahmen des Alltagslebens hinausgehen.
Kochgerüche (auch von fremdartigen oder ungebräuchlichen Zutaten) sind auch nicht per se unerträglich oder nicht hinnehmbar.
Zudem handelt es sich bei Essensgerüchen auch nicht sofort um einen Verstoß gegen mietvertragliche Verpflichtungen. Dass beim Kochen auch Gerüche entstehen, ist ein unmittelbarer natürlicher Bestandteil des Kochens. Sie sind von allen Beteiligten hinnehmbar und auch hinzunehmen, sofern sie nicht in einer erheblichen Intensität und Regelmäßigkeit auftreten (z.B. Gewerbebetrieb) und somit über den Rahmen des Alltagslebens hinausgehen.
Kochgerüche (auch von fremdartigen oder ungebräuchlichen Zutaten) sind auch nicht per se unerträglich oder nicht hinnehmbar.
AG Hamburg-Harburg, 21.09.1992 - Az: 643 C 230/92
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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