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Fremdenverkehrsbeitragspflicht von Vermietern und Verpächtern

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern Vermieter und Verpächter im Erhebungsgebiet gelegene Räumlichkeiten an im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilte Personen bzw. Unternehmen überlassen, sind diese selbst mittelbar bevorteilt und deswegen nach niedersächsischem Landesrecht beitragspflichtig.

Auf eine Auffangvorschrift, mit der die Beitragspflicht auf sonstige selbstständig tätige Personen und Unternehmen erstreckt wird, darf nur für diejenigen vom Fremdenverkehr Bevorteilten zurückgegriffen werden, deren Hinzutreten zum Kreis der Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar war. Die Anwendung eines solchen Auffangtatbestands setzt weiter voraus, dass der vorgesehene Beitragsmaßstab den Vorteil des Beitragspflichtigen sachgerecht abbildet.

Werden nicht alle Beitragspflichtigen von einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung erfasst, liegt darin grundsätzlich ein weitreichender Fehler bei der Maßstabsbildung, der die Gesamtunwirksamkeit der Satzung nach sich zieht.


OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - Az: 9 LC 393/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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