Die mietrechtliche Streupflicht geht nicht über die Pflichten nach der örtlichen Straßenreinigungssatzung hinaus. Sieht diese vor, dass bei Schnee oder Eis nach 20.00 Uhr Maßnahmen zur Räumung bis 07.00 Uhr am nächsten Morgen abgeschlossen sein müssen, so besteht gegen 22.25 Uhr keine Streupflicht mehr. Die Streupflicht besteht nicht rund um die Uhr - wenn mietvertraglich keine Regelung getroffen wurde, richtet sich der Umfang nach dem, was allgemein üblich ist.
LG Köln, 23.06.1994 - Az: 1 S 3/94
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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