Ein Umbau eines Wohnhauses zur Nutzung für gewerbliche Zwecke (hier: Prostitution und Bordell) ist ohne Genehmigung unzulässig. Auch nach dem Prostitutionsgesetzes von 2002 ist die Wohnungsprostitution eine in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Nutzung. Mit der Ausübung der Prostitution sind verglichen mit einer Wohnnutzung für die Nachbarschaft erheblich erhöhte Belastungen verbunden.
VG Bremen, 30.06.2010 - Az: 1 V 410/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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