Der Vermieter ist in der Beweislast, wenn streitig ist, ob die vermieteten Räume infolge des Gebrauchs des Mieters beschädigt wurden oder nicht. Der Vermieter muss eine mögliche eigene Verantwortung für den Schaden ausräumen. Eine Haftung des Mieters für einen nicht vom Mieter verursachten zufälligen Schaden scheidet aus. Im vorliegenden Fall war es nach einem Wohnungsbrand möglich, dass ein Wackelkontakt in einer Steckdose schadensursächlich war. Die Schadensersatzklage des Vermieters wurde daher abgewiesen.
OLG Hamburg, 13.02.2009 - Az: 9 U 170/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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