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Ist Prostitution in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen hinzunehmen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Ausübung der Prostitution ist trotz der Verbesserung der sozialen Stellung noch immer mit einem sozialen Unwerturteil behaftet. Daher führt die Ausübung der Prostitution auch in einem teils gewerblich genutzten Gebäude erfahrungsgemäß zu einer erschwerten Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Einheiten.

Die sich hieraus ergebende Eigentumsstörung muss von den anderen Eigentümern nicht hingenommen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 5) unterhält in dem Gebäude ein KFZ - Sachverständigenbüro, die Beteiligte zu 6) betreibt eine KFZ - Reparaturwerkstatt. Die Beteiligten zu 7) bis 11) wohnen in den ihnen gehörenden Wohnungen. Nach § 6 Nr. 2 der Teilungserklärung bedarf die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in den Wohnungen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters, die nur verweigert werden darf, wenn damit eine erhebliche Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine erhöhte Abnutzung des Gemeinschaftseigentums zu befürchten ist.

Die Wohnungen der Antragsgegner werden ohne eine solche Zustimmung durch den Verwalter zur Ausübung der Prostitution genutzt.

In einer Wohnungseigentümerversammlung am 4. Januar 2007 fassten die Eigentümer zu TOP 7 mehrheitlich folgenden, bestandskräftigen Beschluss:

„Erörterung, ggf. Beschlussfassung über die Vermietung an weitere Prostituierte
Der Mieter ist eine Immobilienfirma. Da die Belästigungen erheblich zugenommen haben, soll die Verwaltung die betreffenden Wohnungseigentümer anschreiben und sie auffordern, dass sie ihre Mietverhältnisse umgehend kündigen. Laut Teilungserklärung bedarf eine solche Vermietung der Zustimmung des Verwalters. Die Zustimmung wurde nie erteilt. Wenn die Aufforderung ohne gewünschten Erfolg bleibt, ist die Verwaltung berechtigt, einen Fachanwalt für WEG - Recht zu beauftragen.“

Erstinstanzlich haben alle Antragsteller von den Antragsgegnern verlangt, die Vermietung der Wohnung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zu unter-lassen. Der Unterlassungsantrag hatte hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) Er-folg, hinsichtlich der übrigen Antragsgegner, deren zwei Wohnungen über eine Außentreppe zu erreichen sind, blieb er erfolglos.

Die hiergegen von dem Antragsgegner zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde wies die Kammer zurück. Auf die von dem Antragsteller zu 5) (ohne die übrigen Antragsteller) erhobene sofortige Beschwerde gab das Landgericht dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang, also auch hinsichtlich der Wohnungen Antragsgegner zu 2) bis 4), statt, indem es den Antragsgegners die Nutzung ihrer Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution untersagte.

Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner. Die Antragsgegner zu 2) bis 4) streben die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung an, der Antragsgegner zu 1) verfolgt seinen Abweisungsantrag weiter.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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