Vorliegend machte ein potentieller Mieter Schadenersatzansprüche wegen nutzlos gewordener Aufwendungen geltend, weil ein Mietvertrag nicht zustande gekommen ist.Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch beträgt nach analoger Anwendung des § 548 BGB (vgl. BGH, 22.02.2006 - Az: XII ZR 48/03) sechs Monate und zwar für Ansprüche des Vermieters und des Mieters auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
Es konnte vorliegend dahinstehen, ob die Frist im vorliegenden Fall mit der Rückgabe des Schlüssels beginnt, den der Mieter erhalten hat oder mit dem „tatsächlichen Ende“ der Vertragsverhandlungen, denn für beide Ereignisse war kein Zeitpunkt festzustellen, der vor dem Tag der Schlüsselrückgabe lag.
Die erhobene Klage hat die laufende Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Selbst wenn man auf ein Scheitern der Vertragsverhandlungen abstellen wollte und nicht - weil es hier ein rechtliches „Ende der Mietzeit“ i.S.d. § 548 Abs. 2 BGB gerade nicht gibt - auf die Rückgabe der Mietsache durch den potentiellen Mieter, der im Zuge der Vertragsverhandlungen den unmittelbaren Besitz an der Mietsache erhalten hat, wäre die Klageforderung vorliegend nicht verjährt.
Es konnte vorliegend dahinstehen, ob die Frist im vorliegenden Fall mit der Rückgabe des Schlüssels beginnt, den der Mieter erhalten hat oder mit dem „tatsächlichen Ende“ der Vertragsverhandlungen, denn für beide Ereignisse war kein Zeitpunkt festzustellen, der vor dem Tag der Schlüsselrückgabe lag.
Die erhobene Klage hat die laufende Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Selbst wenn man auf ein Scheitern der Vertragsverhandlungen abstellen wollte und nicht - weil es hier ein rechtliches „Ende der Mietzeit“ i.S.d. § 548 Abs. 2 BGB gerade nicht gibt - auf die Rückgabe der Mietsache durch den potentiellen Mieter, der im Zuge der Vertragsverhandlungen den unmittelbaren Besitz an der Mietsache erhalten hat, wäre die Klageforderung vorliegend nicht verjährt.
OLG Celle, 26.04.2007 - Az: 5 U 4/07
ECLI:DE:OLGCE:2007:0426.5U4.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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