Blicke aus einem Pflegeheim in den Garten und die Wohnung eines Hauseigentümers sind von diesem entschädigungslos zu dulden, da hier keine bzw. eine unwesentliche Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt. Darüber hinaus ist auch das gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen, hilfs- und pflegebedürftigen Menschen ein Leben ohne vermeidbare Beschränkungen zu ermöglichen.
OLG Karlsruhe, 30.03.2007 - Az: 14 U 43/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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