Ein einheitlicher Kostensatz für die Winterwartung als Bestandteil der Straßenreinigungskosten kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Nebenstraßen nur bei extremen Witterungsbedingungen oder auf Anforderung von Schnee und Eis geräumt werden. Es muß eine Differenzierung nach Intensität der Räumung erfolgen.
Eine Gebührenerstattung auf Antrag des Betroffenen beseitigt die rechtswidrige Ungleichbehandlung nicht.
Eine Gebührenerstattung auf Antrag des Betroffenen beseitigt die rechtswidrige Ungleichbehandlung nicht.
VG Gelsenkirchen, 06.09.2001 - Az: 13 K 2110/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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