Sofern nichts anderes vereinbart wurde, umfaßt ein dingliches Wohnrecht auch die Nutzung eines zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenplatzes. Es ist hierbei unerheblich, ob das Sondernutzungsrecht (an dem Stellplatz) unmittelbaren Wohnzwecken dient oder nicht.
OLG Nürnberg - Az: 4 U 1235/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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