Mieter dürfen aufgrund des vertraglichen Nutzungsrechtes in der Wohnung rauchen. Dies führt zwangsläufig zu Nikotinablagerungen, sodass hierfür kein Schadenersatz zu leisten ist.
Bei Nikotinablagerungen handelt es sich auch nicht um Substanzbeschädigungen.
Bei Nikotinablagerungen handelt es sich auch nicht um Substanzbeschädigungen.
LG Itzehoe - Az: 14 C 986/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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