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Fastnachtslärm in Wohngebieten erlaubt?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Fastnachtslärm ist auch in allgemeinen Wohngebieten hinzunehmen, jedoch nicht uneingeschränkt. Das OVG entschied, daß solche Veranstaltungen in allgemeinen Wohngebieten aus Gründen des Schutzes der Nachtruhe um 23.30 Uhr enden müssen. Der Lärm, der bei den Feiern verursacht wird, darf darüber hinaus eine bestimmte, erforderlichenfalls durch Messungen zu ermittelnde Lautstärke nicht überschreiten.


OVG Rheinland-Pfalz - Az: 6 B 10349/03.OVG


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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