Im vorliegenden Fall versuchte der Vermieter dem Mieter einer Garage zu verbieten, auf der Zufahrt einen Wagen abzustellen. Das Gericht entschied jedoch, dass der - zahlende - Mieter die Zufahrt nach Belieben nutzen kann, sofern er andere nicht stört.
AG Hamburg-Wandsbek, 20.09.2001 - Az: 711 C 137/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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