Eine Kündigungsregelung in einem Kleingartenpachtvertrag, die von den Kündigungsbestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleinGG) abweicht, ist nach § 13 BKleinGG nichtig.
Der beklagte Gartenverband (Bekl.) war seit 1982 Pächter der Kleingartenanlage. Nachdem Ende 1990 die klagenden Grundstückseigentümer (Kl.) den Pachtvertrag gekündigt hatten, schlossen die Parteien im Jahre 1992 einen neuen, auf ein Jahr befristeten, Vertrag ab. Nach der vertraglichen Regelung sollte sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängern, wenn es nicht durch eine der Vertragsparteien jeweils bis 31.10. des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende gekündigt würde. Am 18.10.2000 kündigten die Kl. den Vertrag. Die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage der Grundstückseigentümer blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Nach Auffassung von LG und OLG war die Kündigung der Kläger unwirksam. Dies folge daraus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unbefristet sei: Infolge der getroffenen Verlängerungsregelung sei das Vertragsende bei Abschluss der Vereinbarung gerade nicht festgelegt, sondern ungewiss gewesen. Eine vertragliche Kündigungsregelung aber, die dem Verpächter eine einseitige Vertragsbeendigung ohne Angabe von Gründen gestatte, weiche zum Nachteil des Pächters von den Kündigungsbestimmungen des BKleinGG ab und sei daher gemäß § 13 BKleinGG nichtig.
Nach § 9 I Nr. 4 BKleinGG sei Voraussetzung einer Kündigung durch den Verpächter, dass eine von ihm angestrebte anderweitige Nutzung der Fläche planungsrechtlich zulässig sei. Dies sei indes vorliegend nicht der Fall. Vor allem fehle es an einer klägerischen Darlegung, wonach die Kläger durch die Verpachtung an den Bekl. an einer wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke gehindert seien und ihnen hierdurch erhebliche Nachteile entstünden.
Im Übrigen hätten sich die Kl. auch nicht durch Anfechtung vom Vertrag lösen können. Ein Irrtum über die Anwendbarkeit der unabdingbaren Vorschriften des BKleinGG stelle einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, denn inhaltlich habe die getroffene Regelung durchaus dem von den Parteien Gewollten entsprochen.
Der beklagte Gartenverband (Bekl.) war seit 1982 Pächter der Kleingartenanlage. Nachdem Ende 1990 die klagenden Grundstückseigentümer (Kl.) den Pachtvertrag gekündigt hatten, schlossen die Parteien im Jahre 1992 einen neuen, auf ein Jahr befristeten, Vertrag ab. Nach der vertraglichen Regelung sollte sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängern, wenn es nicht durch eine der Vertragsparteien jeweils bis 31.10. des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende gekündigt würde. Am 18.10.2000 kündigten die Kl. den Vertrag. Die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage der Grundstückseigentümer blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Nach Auffassung von LG und OLG war die Kündigung der Kläger unwirksam. Dies folge daraus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unbefristet sei: Infolge der getroffenen Verlängerungsregelung sei das Vertragsende bei Abschluss der Vereinbarung gerade nicht festgelegt, sondern ungewiss gewesen. Eine vertragliche Kündigungsregelung aber, die dem Verpächter eine einseitige Vertragsbeendigung ohne Angabe von Gründen gestatte, weiche zum Nachteil des Pächters von den Kündigungsbestimmungen des BKleinGG ab und sei daher gemäß § 13 BKleinGG nichtig.
Nach § 9 I Nr. 4 BKleinGG sei Voraussetzung einer Kündigung durch den Verpächter, dass eine von ihm angestrebte anderweitige Nutzung der Fläche planungsrechtlich zulässig sei. Dies sei indes vorliegend nicht der Fall. Vor allem fehle es an einer klägerischen Darlegung, wonach die Kläger durch die Verpachtung an den Bekl. an einer wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke gehindert seien und ihnen hierdurch erhebliche Nachteile entstünden.
Im Übrigen hätten sich die Kl. auch nicht durch Anfechtung vom Vertrag lösen können. Ein Irrtum über die Anwendbarkeit der unabdingbaren Vorschriften des BKleinGG stelle einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, denn inhaltlich habe die getroffene Regelung durchaus dem von den Parteien Gewollten entsprochen.
OLG Dresden, 17.01.2002 - Az: 16 U 2448/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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