Durch eine Windkraftanlage hervorgerufene Lärmemissionen und Schattenwurf müssen hingenommen werden, wenn dadurch keine unzumutbar Beeinträchtigung entsteht.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall erteilte der beklagte Landkreis einem Dritten die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage Die Anlage wurde in einer Entfernung von 300 m bis 400 m zum Betrieb des Klägers errichtet. Mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung macht der Kläger geltend, die Baugenehmigung verletze seine Rechte, da die von der Windkraftanlage ausgehenden Lärmemissionen die für seinen Betrieb anzuwendenden Lärmrichtwerte überschritten und da ihn der Schattenwurf (sog. Stroboskopeffekt) unzumutbar beeinträchtige.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Windkraftanlage die Rechte des Klägers indes nicht. Die maßgeblichen Lärmrichtwerte nach der TA Lärm seien eingehalten. Auch der vom Kläger als erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes monierte Schattenwurf war nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach Ansicht von Experten soll die Schattenwurfdauer durchschnittlich 30 Minuten am Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Diese Werte wurden im entschiedenen Fall unterschritten.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall erteilte der beklagte Landkreis einem Dritten die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage Die Anlage wurde in einer Entfernung von 300 m bis 400 m zum Betrieb des Klägers errichtet. Mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung macht der Kläger geltend, die Baugenehmigung verletze seine Rechte, da die von der Windkraftanlage ausgehenden Lärmemissionen die für seinen Betrieb anzuwendenden Lärmrichtwerte überschritten und da ihn der Schattenwurf (sog. Stroboskopeffekt) unzumutbar beeinträchtige.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Windkraftanlage die Rechte des Klägers indes nicht. Die maßgeblichen Lärmrichtwerte nach der TA Lärm seien eingehalten. Auch der vom Kläger als erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes monierte Schattenwurf war nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach Ansicht von Experten soll die Schattenwurfdauer durchschnittlich 30 Minuten am Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Diese Werte wurden im entschiedenen Fall unterschritten.
VG Mainz, 11.12.2001 - Az: 3 K 263/01.MZ
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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