Nach einem Urteil des VG Berlin kann bei der Genehmigung von Baumaßnahmen in Erhaltungsgebieten nicht generell die Einhaltung der geltenden Mietobergrenzen verlangt werden.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall beabsichtigten die klagenden Eigentümer in insgesamt vier Wohnungen ihres Mietshauses insbesondere Gas-Etagen-Heizungen nebst Warmwasserversorgung einzubauen, die Fenster zum Teil auszutauschen sowie schließlich Wasser-, Elektro- und Gasanschlüsse zu erneuern. Die zuständige Behörde erteilte die erforderliche Genehmigung unter der Auflage, die Mietobergrenzen müssten für fünf Jahre eingehalten werden. Die Kläger begehrten mit ihrer Klage Erteilung der Genehmigung ohne Auflagen.
Das VG hat gab der Klage statt. Allerdings wird in dem Urteil auch ausgeführt, daß in Erhaltungsgebieten keine sog. Luxusmodernisierungen durchgeführt werden dürften. Daher sei vor Erteilung einer Genehmigung stets zu prüfen, ob die konkrete Wohnungsausstattung den Mindeststandard nicht überschreite. Dienten jedoch die konkreten Baumaßnahmen - wie im vorliegenden Fall - lediglich der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen, so bestehe Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Genehmigung.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall beabsichtigten die klagenden Eigentümer in insgesamt vier Wohnungen ihres Mietshauses insbesondere Gas-Etagen-Heizungen nebst Warmwasserversorgung einzubauen, die Fenster zum Teil auszutauschen sowie schließlich Wasser-, Elektro- und Gasanschlüsse zu erneuern. Die zuständige Behörde erteilte die erforderliche Genehmigung unter der Auflage, die Mietobergrenzen müssten für fünf Jahre eingehalten werden. Die Kläger begehrten mit ihrer Klage Erteilung der Genehmigung ohne Auflagen.
Das VG hat gab der Klage statt. Allerdings wird in dem Urteil auch ausgeführt, daß in Erhaltungsgebieten keine sog. Luxusmodernisierungen durchgeführt werden dürften. Daher sei vor Erteilung einer Genehmigung stets zu prüfen, ob die konkrete Wohnungsausstattung den Mindeststandard nicht überschreite. Dienten jedoch die konkreten Baumaßnahmen - wie im vorliegenden Fall - lediglich der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen, so bestehe Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Genehmigung.
VG Berlin, 17.10.2001 - Az: VG 19 A 234.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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