Hat der Pächter von Räumlichkeiten diese Räumlichkeiten an einen Dritten unterverpachtet, so kann der Verpächter die Räume nach der Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Dem Verpächter steht allerdings gegen den Unterpächter kein Recht zu, die Beseitigung von in die Pachtsache eingebrachten Einrichtungen oder eine Änderung der baulichen Substanz zu verlangen, sofern dem Unterpächter das Pachtobjekt bereits in diesem Zustand verpachtet wurde. Der Verpächter muss sich wegen derartiger Ansprüche an den Hauptpächter halten, der die Veränderungen vorgenommen hat.
Dem Verpächter steht allerdings gegen den Unterpächter kein Recht zu, die Beseitigung von in die Pachtsache eingebrachten Einrichtungen oder eine Änderung der baulichen Substanz zu verlangen, sofern dem Unterpächter das Pachtobjekt bereits in diesem Zustand verpachtet wurde. Der Verpächter muss sich wegen derartiger Ansprüche an den Hauptpächter halten, der die Veränderungen vorgenommen hat.
Anmerkung von AnwaltOnline:
Da die insofern einschlägige Vorschrift auch im Mietrecht gilt, kann die vorstehende Rechtsprechung auf Mietverhältnisse übertragen werden.
OLG Hamburg, 19.04.2000 - Az: 4 U 73/99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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