Der Vermieter hat auch dann keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Mieter, wenn sich bei Auszug ungewöhnlich starke Nikotinablagerungen in der Wohnung zeigen.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob ein starker Raucher, der nur 15 Monate lang in der betreffenden Wohnung gelebt hatte und vertraglich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war, dem Vermieter Schadensersatz wegen «starker Nikotinverschmutzung», die weit über dem «normalen vertraglichen Gebrauch» lag, schuldete. Das Gericht entschied zugunsten des Rauchers mit der Begründung, auch intensives Rauchen sei Teil der privaten Lebensgestaltung des Mieters. Die Nikotinablagerungen in der Wohnung seien bei Nutzung einer Wohnung durch einen starken Raucher zwangsläufig und daher vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt.
Anmerkung von AnwaltOnline
Die vom LG Hamburg vertretene Auffassung ist nicht unumstritten: So entscheiden bereits das Landgericht Köln (Az.: 9 S 188/98 und 1 S 307/90) und das Amtsgericht Waldbröl (Az.: 6 C 318/98) im Sinne des LG Hamburg. Dagegen hatten das Landgericht Paderborn (Az.: 1 S 2/00) sowie das Amtsgericht Tuttlingen (Az.: 1 C 52/99) exzessives Rauchen als vertragswidrige Nutzung der Wohnung beurteilt.
Will man als Vermieter verhindern, daß man die Kosten für die Renovierung einer durch Nikotinablagerungen beeinträchtigten Wohnung tragen muß, so sollte man dem Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übertragen.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob ein starker Raucher, der nur 15 Monate lang in der betreffenden Wohnung gelebt hatte und vertraglich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war, dem Vermieter Schadensersatz wegen «starker Nikotinverschmutzung», die weit über dem «normalen vertraglichen Gebrauch» lag, schuldete. Das Gericht entschied zugunsten des Rauchers mit der Begründung, auch intensives Rauchen sei Teil der privaten Lebensgestaltung des Mieters. Die Nikotinablagerungen in der Wohnung seien bei Nutzung einer Wohnung durch einen starken Raucher zwangsläufig und daher vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt.
Anmerkung von AnwaltOnline
Die vom LG Hamburg vertretene Auffassung ist nicht unumstritten: So entscheiden bereits das Landgericht Köln (Az.: 9 S 188/98 und 1 S 307/90) und das Amtsgericht Waldbröl (Az.: 6 C 318/98) im Sinne des LG Hamburg. Dagegen hatten das Landgericht Paderborn (Az.: 1 S 2/00) sowie das Amtsgericht Tuttlingen (Az.: 1 C 52/99) exzessives Rauchen als vertragswidrige Nutzung der Wohnung beurteilt.
Will man als Vermieter verhindern, daß man die Kosten für die Renovierung einer durch Nikotinablagerungen beeinträchtigten Wohnung tragen muß, so sollte man dem Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übertragen.
LG Hamburg - Az: 333 S 156/00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


