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Anbringen von Leuchtreklame ist eine bauliche Veränderung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vom Gericht entschiedenen Fall hatten Miteigentümer einer Wohnanlage dagegen geklagt, dass ohne ihre Zustimmung eine Leuchreklame an der Fassade angebracht worden war. 

Das Gericht urteilte, daß das Anbringen einer Leuchtreklame eine bauliche Veränderung ist, die grundsätzlich der Zustimmung aller Hauseigentümer bedarf.


BayObLG, 06.10.2000 - Az: 2Z BR 74/2000


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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