Die Montage von Schutzgittern - bestehend aus Metallrahmen und -stäben - vor den Fenstern an der Hausfassade einer Wohnungseigentumsanlage stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar. Für die dadurch beeinträchtigten übrigen Wohnungseigentümer begründet eine erhöhte Einbruchsgefahr in die Erdgeschosswohnung jedenfalls dann keine Duldungspflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer, wenn mit den Gittern zugleich eine Kletterhilfe geschaffen wird, die den Einstieg in eine andere Wohnung der Anlage erleichtert.
OLG Zweibrücken, 02.02.2000 - Az: 3 W 12/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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