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Fußmatten sind keine Stolperfallen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Vermieter darf dem Mieter nicht verbieten, vor seiner Wohnungstüre Fußmatten auszulegen, da hierdurch keine besonderen Gefahren eröffnet werden und auch die Treppenhausreinigung nicht über Gebühr erschwert wird.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.05.1998 - Az: 19 C 27/98


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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