Der Vermieter darf dem Mieter nicht verbieten, vor seiner Wohnungstüre Fußmatten auszulegen, da hierdurch keine besonderen Gefahren eröffnet werden und auch die Treppenhausreinigung nicht über Gebühr erschwert wird.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.05.1998 - Az: 19 C 27/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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