Gehört zur Mietwohnung eine Terrasse, darf der Mieter im Bereich der Terrasse auch (zwei) Biotonnen aufstellen. Behauptet der Vermieter, während des Sommers gehe von diesen Tonnen ein unangenehmer Geruch aus, muss dieses Vorbringen mit näheren Angaben über Zeit und Umfang der angeblichen Geruchsbelästigungen versehen sein.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Aufstellung der Tonnen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Biomüll ohne größeren Aufwand zu einem nahegelegenen Kompostierwerk bringen könnte.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Aufstellung der Tonnen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Biomüll ohne größeren Aufwand zu einem nahegelegenen Kompostierwerk bringen könnte.
AG Hamburg-Blankenese, 19.05.1999 - Az: 509 C 445/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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