Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen unterliegen einer Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 558 BGB a.F.; § 548 BGB n.F.). Auch dann, wenn seitens des Vermieters Ersatz von Mietausfall verlangt wird, der aufgrund
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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