Wird dem Mieter die Pflicht der Schönheitsreparatur formularmäßig überbürdet und ist hierbei nicht erkennbar, daß die Renovierungsfristen erst mit dem Mietbeginn anfangen, so ist diese Vereinbarung unwirksam.
LG Bielefeld - Az: 2 S 294/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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