Sieht ein Formularmietvertrag vor, Schönheitsreparaturen in Küche, Bad, Dusche und WC alle zwei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Flur und Diele alle drei Jahre durchführen zu müssen, so ist die Klausel der kurzen Fristen wegen unzulässig.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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