Der Mieter hat die Kosten einer fachgerechten Renovierung der Mieträume zu tragen, wenn die vom Ihm ausgeführten Schönheitsreparaturen unfachmännisch und mangelhaft waren. Fehlerhaft sind Schönheitsreparaturen dann, wenn durch übermäßig stark aufgetragene Dispersionsfarbe die Struktur der Rauhfasertapete verschwindet; wenn sich die Tapete an mehreren Stellen von der Wand löst, wenn Anstriche ungleichmäßig und wolkig erfolgen. Die Schadensersatzpflicht ensteht unabhängig davon, ob der Mieter im Zeitpunkt der Vornahme seiner Arbeiten dazu rechtlich verpflichtet war oder nicht. Der Mieter hat etwaige Mietausfallschäden zu ersetzen, wenn die Wohnung aufgrund der notwendigen Neurenovierung eine bestimmte Zeit nicht vermietet wurde.
LG Düsseldorf - Az: 24 S 214/94
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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