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Sofortige Schönheitsreparaturen nur bei Substanzgefährdung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Mieter muß keine Schönheitsreparaturen durchführen (lassen), solange er noch in der Wohnung wohnt - außer "bei Substanzgefährdung". Ob Vermieter oder Mieter für die Schönheitsreparaturen zuständig sind, spielt dabei keine Rolle. Der Mieter hat nämlich nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin die Wahl, mit welchem Zustand der Wohnung er sich zufrieden gibt. 
Im vorliegenden Fall war eine Mieterin verklagt worden, weil sie während des laufenden Mietvertrages Küche und Bad nicht ordentlich genug gestrichen habe.


LG Berlin - Az: 61 S 309/95

Quelle: Focus Online


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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