Ein Mieter muß keine Schönheitsreparaturen durchführen (lassen), solange er noch in der Wohnung wohnt - außer "bei Substanzgefährdung". Ob Vermieter oder Mieter für die Schönheitsreparaturen zuständig sind, spielt dabei keine Rolle. Der Mieter hat nämlich nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin die Wahl, mit welchem Zustand der Wohnung er sich zufrieden gibt.
Im vorliegenden Fall war eine Mieterin verklagt worden, weil sie während des laufenden Mietvertrages Küche und Bad nicht ordentlich genug gestrichen habe.
Im vorliegenden Fall war eine Mieterin verklagt worden, weil sie während des laufenden Mietvertrages Küche und Bad nicht ordentlich genug gestrichen habe.
LG Berlin - Az: 61 S 309/95
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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