Im zu entscheidenden Fall ging es um die Kosten für die Reinigung eines Hauseingangs mit einem Hochdruckreiniger i.H.v. 44,08 Euro die ein Mieter mit der Betriebskostenabrechnung zahlen sollte.
Der Grund: Der Sohn der Mieter hatte mit Straßenmalkreide den Boden vor dem Hauseingang verschönert. Vor Gericht scheiterte die Forderung - auch wenn das Bemalen des Bodens ev. nicht vom normalen Mietgebrauch gedeckt ist, so ist eine solche Reinigung schlicht nicht angemessen, man hätte auch den nächsten Regen abwarten können. Da es üblich ist, vor dem Betreten eines Hauses die Schuhe abzustreifen, lies das Gericht auch den Einwand andernfalls wären Kreidepartikel ins Haus geschleppt worden, nicht gelten.
Der Grund: Der Sohn der Mieter hatte mit Straßenmalkreide den Boden vor dem Hauseingang verschönert. Vor Gericht scheiterte die Forderung - auch wenn das Bemalen des Bodens ev. nicht vom normalen Mietgebrauch gedeckt ist, so ist eine solche Reinigung schlicht nicht angemessen, man hätte auch den nächsten Regen abwarten können. Da es üblich ist, vor dem Betreten eines Hauses die Schuhe abzustreifen, lies das Gericht auch den Einwand andernfalls wären Kreidepartikel ins Haus geschleppt worden, nicht gelten.
AG Wiesbaden, 26.01.2007 - Az: 93 C 6086/05-17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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