Macht ein Vermieter erst nach 3 1/2 Jahren eine Betriebskostennachforderung gerichtlich geltend und deutet das gesamte Verhalten des Vermieters darauf hin, dass er die Nachforderung nicht verfolgt hat, so kann der Nachzahlungsanspruch verwirkt sein. Vorliegend hatte der Vermieter die Nachforderung erst kurz vor Ende der ablaufenden Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht, war bis dato aber nicht anderweitig tätig geworden. Gegen die Nachforderungen Abrechnungen vor der streitigen Abrechnung und auch danach hatte der Mieter jeweils im wesentlichen gleichlautende Einwendungen erhoben. Der Vermieter reagierte auf diese nicht und hatte bereits die Abrechnungen von 2001 bis 2004 verjähren lassen. Auch nachdem die Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung an die Mieter verkauft wurde, machte der ehemalige Vermieter keine Anstalten, seine noch nicht verjährten Nachforderungen zu verfolgen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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