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Mülltonnenservice gehört nicht ohne weiteres zu den Betriebskosten!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war eine Mieterin (wie viele andere Mieter auch) in den Genuss eines Mülltonnenservice gekommen - die Tonnen wurden raus- und reingestellt. Mietvertraglich war u.a. vereinbart, dass die Mieterin die Kosten für „Müllabfuhr“, „Straßenreinigung", „Hausreinigung", „Bürgersteigreinigung" sowie „Hauswart“ zu tragen habe.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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