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Wenn der Verwalter die Jahresabrechnung verspätet erstellt …

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch für den Fall, dass ein WEG-Verwalter die Jahresabrechnung so spät erstellt (vorliegend wurde die Abrechnung 2007 erst 2009 erstellt), dass ein vermietender Sondereigentümer gegenüber seinem Mieter die Zahlung der Betriebskosten nicht mehr durchsetzen kann, haftet der Verwalter dem Sondereigentümer gegenüber nicht. Der Eigentümer kann also keinen Schadensersatz verlangen, weil er kein Erfüllungsgehilfe des Eigentümers ist. Die Betriebskostenabrechnung des Eigentümers gegenüber seinem Mieter hat also auch nur indirekt etwas mit der Wohngeldabrechnung des Verwalters gegenüber den Eigentümern zu tun.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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