Auch für den Fall, dass ein WEG-Verwalter die Jahresabrechnung so spät erstellt (vorliegend wurde die Abrechnung 2007 erst 2009 erstellt), dass ein vermietender Sondereigentümer gegenüber seinem Mieter die Zahlung der Betriebskosten nicht mehr durchsetzen kann, haftet der Verwalter dem Sondereigentümer gegenüber nicht. Der Eigentümer kann also keinen Schadensersatz verlangen, weil er kein Erfüllungsgehilfe des Eigentümers ist. Die Betriebskostenabrechnung des Eigentümers gegenüber seinem Mieter hat also auch nur indirekt etwas mit der Wohngeldabrechnung des Verwalters gegenüber den Eigentümern zu tun.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


