Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.618 Anfragen

Nebenkostennachzahlung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ansprüche des Vermieters auf Zahlung der Nebenkosten durch den Mieter verjähren in vier Jahren (§ 197 BGB).
Ausnahmsweise kann es dem Vermieter aber verwehrt sein, die im Verjährungszeitraum zu zahlenden Nebenkosten
nachzufordern. Man spricht dann von Verwirkung.
Eine Verwirkung nahm das Gericht für folgenden Fall an:
Der Vermieter legte fünf Jahre lang Nebenkostenrechnungen vor. In dieser Zeit erhöhte der Vermieter zweimal die Miete. Eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung hatte er hierbei nicht gefordert. Der Mieter konnte daher davon ausgehen, daß die von ihm geleisteteten Vorauszahlungen ungefähr den tatsächlich angefallenen Nebenkosten entsprachen. Er mußte daher nicht mit der erheblichen Nachforderung von über 5.000 DM rechnen.
Eine Nachzahlungsverpflichtung nahm das Gericht nur für das vorangegangene Jahr an.


LG Hannover - Az: I S 145/95

Quelle: WM 1996, 427


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant