Ansprüche des Vermieters auf Zahlung der Nebenkosten durch den Mieter verjähren in vier Jahren (§ 197 BGB).
Ausnahmsweise kann es dem Vermieter aber verwehrt sein, die im Verjährungszeitraum zu zahlenden Nebenkosten
nachzufordern. Man spricht dann von Verwirkung.
Eine Verwirkung nahm das Gericht für folgenden Fall an:
Der Vermieter legte fünf Jahre lang Nebenkostenrechnungen vor. In dieser Zeit erhöhte der Vermieter zweimal die Miete. Eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung hatte er hierbei nicht gefordert. Der Mieter konnte daher davon ausgehen, daß die von ihm geleisteteten Vorauszahlungen ungefähr den tatsächlich angefallenen Nebenkosten entsprachen. Er mußte daher nicht mit der erheblichen Nachforderung von über 5.000 DM rechnen.
Eine Nachzahlungsverpflichtung nahm das Gericht nur für das vorangegangene Jahr an.
Ausnahmsweise kann es dem Vermieter aber verwehrt sein, die im Verjährungszeitraum zu zahlenden Nebenkosten
nachzufordern. Man spricht dann von Verwirkung.
Eine Verwirkung nahm das Gericht für folgenden Fall an:
Der Vermieter legte fünf Jahre lang Nebenkostenrechnungen vor. In dieser Zeit erhöhte der Vermieter zweimal die Miete. Eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung hatte er hierbei nicht gefordert. Der Mieter konnte daher davon ausgehen, daß die von ihm geleisteteten Vorauszahlungen ungefähr den tatsächlich angefallenen Nebenkosten entsprachen. Er mußte daher nicht mit der erheblichen Nachforderung von über 5.000 DM rechnen.
Eine Nachzahlungsverpflichtung nahm das Gericht nur für das vorangegangene Jahr an.
LG Hannover - Az: I S 145/95
Quelle: WM 1996, 427
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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