Informiert der Vermieter bei Abschluß eines Mietvertrages seine Mieter nicht über die Höhe der tatsächlich zu erwartenden Nebenkosten, obwohl er deren Höhe kennt oder kennen muß, ist dies eine Pflichtverletzung. Nach Urteilen der Landgerichte Karlsruhe (5 S 339/97) und Saarbrücken (6 O 185/98) haben Mieter Anspruch auf Schadensersatz.
Die Vermieter hatten in beiden Fällen bei Vertragsabschluß niedrige Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart und dann hohe Nachforderungen aufgrund der Nebenkostenabrechnungen gestellt. Die Nachforderungsbeträge waren zwei- bis sechsmal so hoch wie alle jährlichen Nebenkostenvorauszahlungen zusammen und beliefen sich auf mehrere tausend Mark.
Die Gerichte betonten, daß das Gesetz Mieter ausdrücklich zwar nur vor zu hohen Nebenkostenvorauszahlungen schützt. Die Festsetzung von Vorauszahlungen schließt nicht aus, daß Mieter nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten noch Nachforderungen des Vermieters zahlen müssen. Das ist aber ausnahmsweise dann anders, wenn der Vermieter bei Mietvertragsabschluß den Eindruck erweckt, die vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen würden ausreichen, oder wenn er aufgrund früherer Abrechnungen die Höhe der jährlichen Nebenkosten kennen muß, den Mieter aber insoweit nicht informiert, sondern ins offene Messer laufen läßt.
Spiegelt der Vermieter also eine günstige Gesamtmietbelastung vor und informiert die Mieter nicht über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten, haben Mieter einen Schadensersatzanspruch, und zwar in Höhe der vom Vermieter geltend gemachten Nachforderungen.
Ebenso: LG Saarbrücken - Az: 6 O 185/98
Die Vermieter hatten in beiden Fällen bei Vertragsabschluß niedrige Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart und dann hohe Nachforderungen aufgrund der Nebenkostenabrechnungen gestellt. Die Nachforderungsbeträge waren zwei- bis sechsmal so hoch wie alle jährlichen Nebenkostenvorauszahlungen zusammen und beliefen sich auf mehrere tausend Mark.
Die Gerichte betonten, daß das Gesetz Mieter ausdrücklich zwar nur vor zu hohen Nebenkostenvorauszahlungen schützt. Die Festsetzung von Vorauszahlungen schließt nicht aus, daß Mieter nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten noch Nachforderungen des Vermieters zahlen müssen. Das ist aber ausnahmsweise dann anders, wenn der Vermieter bei Mietvertragsabschluß den Eindruck erweckt, die vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen würden ausreichen, oder wenn er aufgrund früherer Abrechnungen die Höhe der jährlichen Nebenkosten kennen muß, den Mieter aber insoweit nicht informiert, sondern ins offene Messer laufen läßt.
Spiegelt der Vermieter also eine günstige Gesamtmietbelastung vor und informiert die Mieter nicht über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten, haben Mieter einen Schadensersatzanspruch, und zwar in Höhe der vom Vermieter geltend gemachten Nachforderungen.
Ebenso: LG Saarbrücken - Az: 6 O 185/98
LG Karlsruhe - Az: 5 S 339/97
Quelle: Deutscher Mieterbund
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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