Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, in der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres zulässig (vgl. BGH, 20.10.2010 - Az: VIII ZR 73/10). Dass der Vermieter in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung nicht.
Der Mieter machte daher geltend, dass die Abrechnung formell unwirksam sei.
Damit kann der Mieter den Anspruch überprüfen und rechnerisch nachvollziehen. Es war ersichtlich, dass die Nutzung der Heizungsanlage durch mehrere Häuser berücksichtigt wurde, auch wenn nur ein Teil der weiteren Häuser genannt worden war und die Aufzählung der Abrechnungsobjekte somit nicht vollständig war.
Dies führt daher nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung. Schließlich war das Abrechnungsergebnis richtig berechnet und für den Mieter nachvollziehbar dargestellt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Vermieter hatte der Abrechnung eine Darstellung der Hausnebenkosten beigefügt, die auch eine Auflistung weiterer Nutzer der Heizungsanlage enthielt, da die Anlage auch andere Häuser der Nachbarschaft versorgte. In der Abrechnung waren die Häuser jedoch nicht aufgeführt.Der Mieter machte daher geltend, dass die Abrechnung formell unwirksam sei.
Das Gericht folgte der Auffassung des Mieters nicht.
Die Abrechnung war rechtmäßig, da die notwendigen Mindestangaben enthalten waren. Dies sind eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe des Kostenverteilungsschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils und die Anrechnung seiner Vorauszahlungen.Damit kann der Mieter den Anspruch überprüfen und rechnerisch nachvollziehen. Es war ersichtlich, dass die Nutzung der Heizungsanlage durch mehrere Häuser berücksichtigt wurde, auch wenn nur ein Teil der weiteren Häuser genannt worden war und die Aufzählung der Abrechnungsobjekte somit nicht vollständig war.
Dies führt daher nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung. Schließlich war das Abrechnungsergebnis richtig berechnet und für den Mieter nachvollziehbar dargestellt.
LG Itzehoe, 26.11.2010 - Az: 9 S 35/10
ECLI:DE:LGITZEH:2010:1126.9S35.10.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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