Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in die Liste über die abgelesenen Messwerte sowie der Verbrauchsdaten aller Mieter die in diese Heizkostenabrechnungen eingeflossen sind zu, da er nachvollziehen können muss, auf welchen Einzeldaten die eigene Abrechnung basiert.
Die Verteilung im einzelnen kann der Mieter jedoch nur nachvollziehen und in der Folge erst dann substantiiert rügen, wenn ihm die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich die Ermittlung und die Zuordnung der Einzel- bzw. Gesamtverbrauchswerte ergibt.
Es mag dahinstehen, ob die einzelnen Verbrauchsdaten elektronisch erfasst werden oder nicht, denn jedenfalls der Erfassungsvorgang selbst erfolgt durch Mitarbeiter der mit der Erfassung beauftragten Firma, die in die einzelnen Wohnungen gehen und dort die Verbrauchswerte erfassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dabei einzelne Heizkostenverteiler beispielsweise vergessen werden oder bei der mit der Erfassung beauftragten Firma gar nicht vorerfasst sind.
Die Verteilung im einzelnen kann der Mieter jedoch nur nachvollziehen und in der Folge erst dann substantiiert rügen, wenn ihm die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich die Ermittlung und die Zuordnung der Einzel- bzw. Gesamtverbrauchswerte ergibt.
Es mag dahinstehen, ob die einzelnen Verbrauchsdaten elektronisch erfasst werden oder nicht, denn jedenfalls der Erfassungsvorgang selbst erfolgt durch Mitarbeiter der mit der Erfassung beauftragten Firma, die in die einzelnen Wohnungen gehen und dort die Verbrauchswerte erfassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dabei einzelne Heizkostenverteiler beispielsweise vergessen werden oder bei der mit der Erfassung beauftragten Firma gar nicht vorerfasst sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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