Auch in einem Gewerberaummietverhältnis bedarf die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung, wobei Unklarheiten zu Lasten des Vermieters gehen.
Im vorliegenden Fall wurden mietvertraglich „insbesondere“ zu zahlende Nebenkostenpositionen genannt. Als nun der Vermieter erstmalig zusätzliche Positionen in Rechnung stellen wollte, kam es zum Streit darüber, ob diese ebenfalls zu zahlen sind.
Hierzu führte das Gericht aus, dass auch in Gewerberaummietverhältnissen umzulegende Betriebskosten einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung bedürfen.
Im vorliegenden Fall wurden mietvertraglich „insbesondere“ zu zahlende Nebenkostenpositionen genannt. Als nun der Vermieter erstmalig zusätzliche Positionen in Rechnung stellen wollte, kam es zum Streit darüber, ob diese ebenfalls zu zahlen sind.
Hierzu führte das Gericht aus, dass auch in Gewerberaummietverhältnissen umzulegende Betriebskosten einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung bedürfen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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