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Betriebskostenabrechnung: Ist eine Unterschrift vom Vermieter erforderlich?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei einem preisgebundenen Wohnraummietverhältnis ist der Vermieter grundsätzlich an die Schriftformerfordernis gebunden. Daher bedarf es gemäß § 20 (4) NMV einer schriftlichen Betriebskostenabrechnung.

Für die Schriftform gilt gemäß §§ 4 (7) NMV, 10 WoBindG, dass es einer eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf, wenn der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt hat; dann reicht die maschinelle Unterschrift des Vermieters aus. Andernfalls bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des Vermieters oder eines Vertreters.

Diese Unterschrift muss nicht zwingend unter das Rechenwerk gesetzt werden, sie kann auch unter einem Begleitschreiben stehen, sofern dieses zusammen mit der eigentlichen Abrechnung als einheitliche Urkunde aufzufassen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Vermieter hatte eine nicht unterschriebene Betriebskostenabrechnung verbunden mit einem unterschriebenen Begleitschreiben an den Mieter versendet.

Für ein anderes Jahr war die Betriebskostenabrechnung ebenfalls nicht unterschrieben worden, das Begleitschreiben aber von einer Angestellten des Vermieters mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet.

Der Mieter glich die Nachforderungen aus den Abrechnungen nicht aus und wand im gerichtlichen Verfahren ein, die Abrechnungen seien mangels Unterschrift formell nicht korrekt gewesen.

Das Gericht führte hierzu aus, dass regelmäßig eine Unterzeichnung der Betriebskostenabrechnungen durch den Vermieter erforderlich ist, eine Ausnahme besteht jedoch für den Fall, dass die Abrechnung automatisiert erstellt wurde. Auch dann, wenn das beigefügte Begleitschreiben vom Vermieter unterschreiben wurde und Abrechnung und Schreiben miteinander verbunden sind, ist keine Unterschrift unter einer Betriebskostenabrechnung erforderlich.

Daher war die fragliche Abrechnungen mit dem vom Vermieter unterzeichneten Begleitschreiben formell rechtmäßig. Die Abrechnung, die nur durch die Angestellte unterzeichnet wurde war hingegen formell nicht korrekt.


LG Essen, 23.02.2010 - Az: 15 S 183/09

ECLI:DE:LGE:2010:0223.15S183.09.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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