Der Vermieter verlangte mit seiner Betriebskostenabrechnung unter anderem die anteiligen Wasserkosten. Die Abrechnung war im Hinblick auf die Wasserkosten fehlerhaft.
Auf dem Grundstück befand sich im zu entscheidenden Fall ein Garten, der von einem Mieter allein genutzt wird. Der Wasserverbrauch für den Garten wird zusammen mit dem Wasserverbrauch der anderen Mieter erfasst. Wenn der Garten nur von einem Mieter allein genutzt wird, dann müssen jedoch die anderen Mieter nicht die anteiligen Wasserkosten tragen.
Die nachfolgende Abrechnung des Vermieters berücksichtigte zwar die alleinige Nutzung des Gartens durch einen Mieter, erfolgte jedoch nicht mehr binnen 12 Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode.
Auf dem Grundstück befand sich im zu entscheidenden Fall ein Garten, der von einem Mieter allein genutzt wird. Der Wasserverbrauch für den Garten wird zusammen mit dem Wasserverbrauch der anderen Mieter erfasst. Wenn der Garten nur von einem Mieter allein genutzt wird, dann müssen jedoch die anderen Mieter nicht die anteiligen Wasserkosten tragen.
Die nachfolgende Abrechnung des Vermieters berücksichtigte zwar die alleinige Nutzung des Gartens durch einen Mieter, erfolgte jedoch nicht mehr binnen 12 Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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